Autor-Archiv Oliver Hunziker

Steine für’s Bundeshaus

Am 12. Januar hat Frau Bundesrätin Sommaruga bekannt gegeben, die pfannenfertige Neuregelung des gemeinsamen Sorgerechtes für mindestens 1 Jahr zurück zu stellen.
Wir meinen – es reicht jetzt! Weiterlesen

Verkehrt herum!

Der Entscheid des Bundesrates, bis auf weiteres keinen Gesetzesvorschlag zur gemeinsamen elterlichen Sorge im Regelfall zu verabschieden, ist nicht zu rechtfertigen. Es ist ein Sieg jener Kräfte, welche die Gleichstellung von Vater und Mutter aus ideologischen Gründen zu verhindern suchen. GeCoBi hat deshalb das folgende Mediencommuniqué veröffentlicht:

Seit bald acht Jahren bastelt der Bundesrat nun an der Neuregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Seit zwei Jahren verspricht der Bundesrat, einen Gesetzesentwurf vorzustellen.

Und jetzt soll aus einer klar fokussierten Vorlage die schon mehrheitsfähig war ein politisches Flickwerk gebaut werden. Vorgeblich unter dem Mäntelchen „Mehrheitsfähigkeit“ wird hier ein Thema gebodigt, welches sich wohl auf keine andere Art mehr stoppen lässt. Die Mehrheit der Bevölkerung und die Mehrheit der Parlamentarier hat sich längst für die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall ausgesprochen. Mit dem durchsichtigen Trick, das Sorgerecht mit dem Unterhalt zu verbinden, soll nun das Unvermeidliche nochmals mehrere Jahre aufgeschoben werden. Ziel ist es offenbar, alte Grabenkriege wieder aufzubrechen. Die Tatsache, dass wir seit dem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes vom Dezember 2009 in diesem Bereich ein rechtliches Vakuum haben, weil die bestehenden Gesetze gegen die Menschenrechte verstossen, scheint den Bundesrat nicht zu kümmern.

Dabei hat der Bundesrat offenbar noch immer nicht begriffen, dass dieser Weg genau verkehrt herum läuft. Die gemeinsame elterliche Verantwortung so wie GeCoBi diese schon seit Jahren fordert, setzt eben voraus, dass sich beide Elternteile gemeinsam die Verantwortung teilen. Dabei sollen auch beide Elternteile bei der Trennung die Möglichkeit haben, sowohl Betreuung wie auch Unterhalt zu übernehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Ausgangslage beim Sorgerecht für beide Elternteile gleich ist. Die heutige Regelung benachteiligt klar und krass die Väter, welche ohne Zustimmung der Mutter keine Möglichkeit haben, die elterliche Sorge zu erhalten, bzw. behalten. Umgekehrt fördert sie auch die Zementierung der alten Gesellschaftsbilder, sie führt nämlich fast zwangsläufig dazu, dass die geschiedene Frau in die Kinderbetreuung gedrängt wird, während der geschiedene Mann voll arbeiten muss, da ihn die Alimenten Zahlungen dazu verpflichten. Gerade Väter, die ihre Vaterrolle wahrnehmen wollen, werden dadurch aus dem Leben der Kinder verdrängt.

Würde der Gesetzgeber stattdessen im Trennungs- und Scheidungsfall darauf beharren, dass die beiden Elternteile gemeinsam eine tragfähige Lösung für Betreuung und Unterhalt finden, würde er diesen Eltern dazu auch entsprechende Hilfe (Mediation etc) zur Verfügung stellen, wären wesentlich mehr positive Lösungen für alle Beteiligten zu erwarten.

Das Recht des Kindes auf seine beiden Eltern ist ein Menschenrecht des Kindes. Dieses von einer finanziellen Regelung abhängig zu machen, bedeutet, das Pferd am Schwanz aufzuzäumen.

Oliver Hunziker
Präsident GeCoBi

13.1.2011

Stellungnahme zur Neuauflage der KiBev

Nachdem die erste Version der Kinderbetreuungsverordnung (KiBeV) von GeCobi, der Politik und der Öffentlichkeit verissen wurde, hat der Bundesrat im Herbst 2010 einen neuen Text in die Vernehmlassung geschickt. Dieser ist zwar um einiges besser, hat aber immer noch eklatante Schwächen. Im Vernehmlassungsverfahren haben wir dazu Stellung genommen.

Den ersten Vorschlag des Bundesrates hatten wir aus verschiedenen Gründen klar abgelehnt. Kinder, die ihren Eltern entzogen wurden, sollten in die Hände von Platzierungsorganisationen gelangen. Diese hätten faktisch die Erziehungsvollmacht für sie übernommen. Auch hatten wir abgelehnt, dass die ausserfamiliäre Kinderbetreuung zu einem Spielplatz für Bürokraten würde, was auch von weiten Teilen der Öffentlichkeit zurückgewiesen wurde.

Der vorliegende Entwurf stellt grundsätzlich eine wesentliche Verbesserung zu seinem Vorgänger dar. In Bezug auf die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern sind wir jedoch nicht mit dem Bundesrat einverstanden. Es ist grundsätzlich Sache von sorgeberechtigten Eltern, für die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Sie sollen auch frei entscheiden können, wem sie ihr Kind zur Betreuung überlassen.

In Bezug auf die Organisation des Pflegekinderwesens sind wir aufgrund der traurigen Erfahrungen mit dem Schicksal von Verdingkindern sehr befremdet, dass die Frage der Arbeitstätigkeit von Kindern und Jugendlichen im Verordnungsentwurf mit keinem Wort zu erwähnt wird. Hier besteht dringend Regelungsbedarf. Darüber hinaus sind wir dezidiert der Ansicht, dass Pflegeeltern für ihre sehr anspruchsvolle Aufgabe eine sachgerechte, an praktischen Fragen orientierte Ausbildung brauchen und auch erhalten sollen. Dies ist ein grundlegendes Qualitätsmerkmal für den Umgang mit häufig ‚schwierigen‘ Kindern und Jugendlichen. Wenn der Staat so massiv in den grundrechtlich geschützten Raum der Familie eingreift und Eltern ihre Kinder wegnimmt, muss er auch sicherstellen, dass es ihnen am neuen Ort auch tatsächlich besser geht als bei ihren Eltern.

Vernehmlassungsantwort KiBev II

GeCoBi unterstützt Vorstoss für Elternschaftsurlaub

Die Eidgenössische Kommission für Familienfragen (EKFF) hat einen Vorstoss für die Schaffung eines 24-wöchigen Elternschaftsurlaubes lanciert. Davon sollen vier Wochen für Väter reserviert sein. GeCoBi begrüsst diese Initiative, weil damit wieder Bewegung in ein für alle Eltern wichtiges Thema kommt. Weiterlesen

GeCoBi verlangt die gemeinsame elterliche Verantwortung für alle Eltern

Der Bundesrat hat am 16. Dezember von den Vernehmlassungsantworten zum Gesetzentwurf für die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung Kenntnis genommen. Er will lediglich am gemeinsamen Sorgerecht nach einer Scheidung festhalten; ledige Väter müssten es bei Gericht beantragen. GeCoBi hat dazu in einem Communiqué Stellung genommen:

Der Vorstand der schweizerischen Vereinigung für gemeinsame Elternschaft (GeCoBi) begrüsst, dass der Bundesrat sowohl an der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Scheidung der Eltern wie auch an der Strafbarkeit von Besuchsrechtsverweigerungen festhalten will.

Jedoch befremdet uns, dass der Bundesrat an der Benachteiligung von ledigen Vätern und ihren Kindern festhalten will. Die Aufhebung der Diskriminierung aufgrund des Zivilstandes war in der Vernehmlassung – entgegen den Aussagen in der Medienmitteilung – mehrheitlich begrüsst worden. Bei ledigen Vätern soll es nach dem Willen des Bundesrates nur ein gemeinsames Sorgerecht geben, wenn die Mutter (die es von Geburt des Kindes an automatisch hat) damit einverstanden ist oder ein Gericht einem entsprechenden Antrag des Vaters stattgibt. Weil ein im Gesetz festgeschriebener automatischer Ausschluss von ledigen Vätern vom Sorgerecht einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot darstellt, hat der Europäische Gerichtshof für die Menschenrechte (EGMR) vor zwei Wochen Deutschland verurteilt. Wir können nicht nachvollziehen, weshalb nun in dieser Frage erneut eine systematische Benachteiligung von Vätern stattfinden soll. Auch sind wir überzeugt, dass der EGMR eine solche Regelung ebenfalls als Diskriminierung taxieren würde und das Gesetz erneut abgeändert werden müsste.

Die elterliche Sorge ist zunächst ein Recht der Kinder, das Recht nämlich, umsorgt zu werden. Ebenfalls ist der gleichwertige Bezug zu beiden Elternteilen ein grundlegendes Recht der Kinder gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention.

Den betroffenen Kindern ist es herzlich egal, in welcher rechtlichen Beziehung ihre Eltern zueinander stehen. Wichtig für sie ist, dass sie mit beiden Eltern eine stabile Beziehung leben und beide für sie da sind. Mit der von GeCoBi propagierten gemeinsamen elterlichen Verantwortung (die in vielen Bereichen über das rein legalistische Konzept des gemeinsamen Sorgerechtes hinausgeht) lassen sich die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass Kinder die Trennung ihrer Eltern möglichst gut verarbeiten.

Die Gesetze werden nicht vom Bundesrat, sondern im Parlament gemacht. Deshalb sind wir zuversichtlich, dass die National- und Ständeräte eine Lösung verabschieden werden, die ohne Diskriminierungen auskommt.

Communiqué Bundesrat

Vernehmlassungsantworten

GeCoBi-Position zum Gesetzentwurf des Bundesrates

Grundsätzlich geht der Entwurf des Bundesrates in die richtige Richtung. Er beseitigt formelle Mängel in der schweizerischen Gesetzgebung, die bisher weder in Einklang mit der Bundesverfassung noch mit den Menschen- und Kinderrechten steht. Wir begrüssen die rechtliche Gleichstellung von Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern, von Mutter und Vater sowie deren Vorrang bei der Gestaltung ihrer Lebensumstände nach einer Trennung. Weiterlesen

Gesetzentwurf elterliche Sorge: Ein Etikettenschwindel

GeCoBi hat den bundesrätlichen Gesetzentwurf für die gemeinsame elterliche Sorge gründlich geprüft. Das Resultat ist ernüchternd: Er hält in keiner Weise, was er verspricht – in Gegenteil.

Die Aufmerksamkeit war gross, als der Bunderat nach mehr als drei Jahren Bedenkzeit Ende Januar endlich einen Gesetzentwurf für die gemeinsame elterliche Sorge auch nach Trennung und Scheidung vorgelegt hat. Als letztes Land in Europa will nun auch die Schweizer Regierung die Diskriminierung von Vätern und unverheirateten Kindern beseitigen – und damit einem Anliegen der grossen Mehrheit des Parlaments und der Bevölkerung entsprechen.

Einfacher Sorgerechtsentzug dank ‚Kindeswohl’ 
In der Zwischenzeit haben die Experten von GeCoBi den vorgeschlagenen Text auf Herz und Nieren geprüft. «Die Enttäuschung überwiegt», so Michael De Luigi, Dossierverantwortlicher bei GeCoBi. «Kommt dieser Entwurf unverändert ins Gesetzbuch, wird sich am Alltag der Betroffenen kaum etwas verändern.» Die Gleichstellung der Eltern bei der Kindererziehung ist lediglich formaler Natur. In Streitfällen kann das Gericht unter Berufung auf den höchst problematischen Begriff ‚Kindeswohl’ ohne weiteres einem Elternteil die elterliche Verantwortung entziehen.

Streit vor Gericht weiterhin einziges Mittel zur Konfliktlösung 
Der Entwurf enthält keinerlei verbindliche Vorgaben zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, wie sie sich in vielen Ländern bereits bestens bewährt haben. Vielmehr setzt er weiterhin auf den Streit vor Gericht – was erwiesenermassen einen Konflikt zwischen den Eltern verstärkt und verlängert. Dies mag im Interesse der Scheidungsindustrie liegen – jedoch nicht in jenem der betroffenen Kinder. Völlig widersprüchlich ist auch, dass der Bundesrat internationale Abkommen unterschrieben hat, die in grenzüberschreitenden Scheidungskonflikten den Einsatz mediativer Ansätze zur Konfliktlösung vorschreiben. Im Inland setzt er jedoch weiter auf den Kampf vor Gericht als privilegiertes Mittel zum Austragen von Sorgerechtsstreitigkeiten.

Abschied von rechtsstaatlichen Grundsätzen 
Je nach Gutdünken können Gerichte verschiedene Mittel einsetzen, um zerstrittene Eltern zu Kooperation zu motivieren – verbindlich ist jedoch keines davon. Wenn Gerichte einen so grossen Ermessensspielraum erhalten und damit die Verfahren von Richter zu Richter völlig unterschiedlich ablaufen, wird eine Gerichtsentscheidung zur Lotterie – Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind nicht mehr gegeben. «Wird dieser Entwurf Wirklichkeit, so werden weitere Generationen von Scheidungskindern von unnötigen Trennungskriegen traumatisiert. Wir brauchen konkrete Verbesserungen für von Trennung und Scheidung betroffene Mütter, Väter und Kinder – keine wohlklingende, aber hohle Gesetzesprosa.», so De Luigi.

Die Schweizerische Vereinigung für gemeinsame Elternschaft (GeCoBi) ist der Dachverband von 13 Organisationen und engagierten Einzelpersonen aus der ganzen Schweiz, die sich für die Gleichstellung der Eltern bei der Kindererziehung auch nach Trennung oder Scheidung einsetzen.

Lesen Sie auch unsere ausführliche Position .

Gemeinsame Elternschaft auch im Steuerrecht!

Im Rahmen der Vernehmlassung zur steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern, das am 15.4.09 endete, hat auch GeCoBi Stellung bezogen. Die Ausgestaltung der steuerlichen Belastung von Eltern und Familien ist ein wichtiger Hebel in der Familienpolitik. Steuerliche Anreize wirken sich nicht nur auf die Finanzen der Betroffenen aus, sondern sind auch Ausdruck gesellschaftlicher Wertschätzung bestimmter Verhaltensweisen. Deshalb verlangt GeCoBi auch auf dem Gebiet des Steuerrechts die Umsetzung der gemeinsamen Elternschaft für nicht miteinander verheiratete Eltern.
Für GeCoBi besteht ein natürlicher Vorrang beider Eltern bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder. Staatliche Anreize zur einseitigen Förderung der Fremdbetreuung lehnen wir deshalb ab. Stattdessen sollte der Staat viel mehr tun, um den Eltern eine Wahlfreiheit zwischen eigener und fremder Betreuung zu bieten. In Bezug auf die Revision des Steuerrechtes schlagen wir deshalb die Einführung einer nachhaltig spürbaren Steuergutschrift für Kinder vor, kombiniert mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Existenzminimums des Kindes. Dies käme auch den Eltern mit mittlerem, geringem oder gar keinem Einkommen zugute. Nicht verheiratete Eltern mit gemeinsamer Sorge sollen von den steuerlichen Vergünstigungen für Kinder in Funktion ihres Anteils an der Betreuung profitieren können.

Die vollständige Vernehmlassungsantwort finden Sie hier.

GeCoBi-Aktionstag 17. Mai 2008

Am 17. Mai 2008 haben Hunderte von Menschen gemeinsam die Gründung von GeCoBi in Bern gefeiert. Sie sind zusammen gekommen, um für die gemeinsame Elternschaft in der Schweiz einzustehen.

Auf diesen Seiten finden Sie Berichte, Videos, Texte und Bilder über diesen historischen Tag.

Reden am 17. Mai 2008 

 

Reden am 17. Mai 2008 (Video & Texte)

Redner aus allen Landesteilen – Politiker und Verantwortliche von GeCoBi sowie deren angeschlossenen Organisationen – haben die Bedeutung der gemeinsamen Elternschaft unterstrichen. Auf dieser Seite finden Sie die verschiedenen Reden als Text und als Videoaufzeichnung (wo vorhanden): Weiterlesen