Die Wahrheit ist dem Menschen zumutbar.

Die Wahrheit ist dem Menschen zumutbar.

Dieser Ausspruch von Ingeborg Bachmann ist das Leitmotiv zu unserer Position zu Vaterschaftstests. Der Bundesrat droht Vätern, welche die Abstammung ihrer (vermeintlichen oder tatsächlichen) Kinder klären wollen, bis zu drei Jahren Gefängnis an. Dagegen wehren wir uns!

Wir haben im Rahmen der Vernehmlassung zur Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) dazu wie folgt dazu Stellung bezogen:

Die Schweizerische Vereinigung für gemeinsame Elternschaft ist der Dachverband von Elternvereinigungen aus der ganzen Schweiz. Die Totalrevision des GUMG tangiert unsere Interessen wie auch jene unserer Kinder, weshalb wir im Rahmen dieser Vernehmlassung dazu Stellung nehmen.Konkret fokussieren wir uns auf das Verbot und die Bestrafung von genetischen Tests zur Abklärung einer möglichen Vaterschaft. Eine solche Kriminalisierung lehnen entschieden ab. Bereits die bestehenden Gesetze stellen hohe Hürden für eine Abklärung einer Vaterschaft durch einen putativen Vater auf; Hürden, die mit dem vorliegenden Entwurf weiter erhöht werden sollen.

Nach unserer Auffassung sollte es eine wesentliche Aufgabe des Staates sein, biologische und soziale Vaterschaft in Übereinstimmung zu bringen. Auch sollte der Gesetzgeber dem in der UNO-Konvention zu den Rechten des Kindes (UN-KRK) festgelegten Recht des Kindes auf die Kenntnis seiner Abstammung Nachachtung verschaffen. ZGB und GUMG wollen hingegen die Klärung einer zweifelhaften Vaterschaft möglichst verhindern – neu sollen solche Klärungen sogar mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden (nArt. 55a GUMG).

Solche Bestrebungen dienen offensichtlich nicht dem Kindeswohl. So wird dessen Recht auf Kenntnis seiner Abstammung und das Recht auf Betreuung durch seine Eltern (Art. 7 UN-KRK) in bedeutendem Mass eingeschränkt, wenn dessen Eltern (konkret dessen Vater) eine Vaterschaftsabklärung faktisch weitgehend verunmöglicht wird. Zudem wird auch das Recht auf ein Familienleben von Kind und Vater (Art. 8 EMRK und sich darauf beziehende EGMR-Rechtsprechung, Art. 9 UN-KRK, Art. 13 I BV) in unzulässiger Weise behindert, wenn nicht gar verunmöglicht.

Der Bundesrat gibt an, dass es bei der Bestrafung einer Vaterschaftsabklärung um den Schutz der Persönlichkeit der Betroffenen gehe. Wir sehen nicht, wie dabei die Persönlichkeit betroffener Väter und Kinder geschützt werden sollte. Ein betroffenes Kind hat ein inhärentes und durch nationales und internationales Recht geschütztes Interesse an der Abklärung seiner Abstammung und das Zusammenleben mit seinen Eltern. Wer diese Eltern sind bestimmt die Biologie, nicht der Staat und auch nicht jener Elternteil, der das Kind zur Welt gebracht hat (zumindest haben wir im schweizerischen Recht [noch] keine gegenteiligen Bestimmungen entdeckt). Ebenso hat der biologische Vater das Recht auf ein Familienleben mit seinem Kind wie auch die Pflicht, für sein emotionales und materielles Wohlergehen zu sorgen.

Offensichtlich geht es bei der Kriminalisierung eines in höchstem Masse verständlichen und ethisch völlig legitimen Bedürfnisses nach der sicheren Kenntnis einer Vaterschaft in erster Linie um den Schutz jener Personen, die aus der Verheimlichung der tatsächlichen Abstammungsverhältnisse einen finanziellen und gesellschaftlichen Nutzen ziehen. Diese Personen handeln nicht nur moralisch verwerflich, indem sie das Recht von Kindern und Vätern auf eine Beziehung zuein-ander mit Füssen treten, sondern auch kriminell, wenn sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Geld oder geldwerte Leistungen wie Unterhaltszahlungen erschleichen. Anstatt solchen Leuten und ihren Machenschaften das Handwerk zu legen, schützt der Gesetzgeber solche Personen, indem er die Abklärung der tatsächlichen Abstammungsverhältnisse über alle Masse erschwert und sogar kriminalisiert. Dies lehnen wir entschieden ab.

Der technische Fortschritt hat uns das Mittel gegeben, Jahrtausende währende Zweifel (‚pater semper incertus est‘) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuräumen. Wir sollten diese Chance nutzen; zum Wohle unserer Kinder und im festen Vertrauen darauf, dass Beziehungen, die auf der Wahrheit gründen nachhaltiger sind als jene, die auf Lügen und Verdrängen beruhen.

Deshalb verlangen wir, dass Vaterschaftsabklärungen jederzeit und ohne Hindernis durchgeführt werden können. Dies gilt auch für jene Männer, die nicht durch die Kindesmutter oder die Behörden als Vater bezeichnet worden sind, sondern selbst eine Vaterschaft vermuten. Wir weisen wie-derum darauf hin, dass dies in erster Linie im Interesse des Kindes liegt, das ein Anrecht auf die Kenntnis seiner Abstammung hat. Für eine juristisch relevante Festlegung wie die An- bzw. Aberkennung einer Vaterschaft mit allen familienrechtlichen Konsequenzen sollen die Behörden ein rechtlich und medizinisch einwandfreies Verfahren festlegen. Es erscheint jedoch sinnvoll, ein solches emotionell und finanziell aufwändiges Verfahren nur dann zu beginnen, wenn es dafür einen konkreten Anlass gibt, der über Verdächtigungen und banale Vermutungen (‚Das Kind sieht dir aber nicht ähnlich…‘) hinausgeht.

Um von Beginn an Klarheit zu schaffen verlangen wir, dass grundsätzlich bei jeder Geburt die Vaterschaft abgeklärt wird und nur der biologische Vater als Vater registriert wird. Mit den heutigen Mitteln ist dies rasch, kostengünstig und ohne jegliches Risiko für das Kind oder die Eltern machbar. Eine solche Abklärung würde vielen Kindern und ihren Eltern viel emotionales Leid ersparen und klare Verhältnisse für alle Beteiligte schaffen.

Im weiteren lehnen wir den überbordenden paternalistischen Assistenzialismus, wie er in Art. 50 Abs. 2 und 4 bis 6 zum Ausdruck kommt, ab. Wer Lebensberatung braucht, soll sie sich an geeigneter Stelle holen. Dies sollte nicht zur Voraussetzung einer genetischen Untersuchung werden.

In Bezug auf die Totalrevision des GUMG fordern wir deshalb konkret:

  • Streichung von nArt. 50 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6
  • Streichung von nArt. 55 Absatz a und c
  • NEU: z.B. Art. 47: „Nach jeder Geburt ist als Grundlage für die Festlegung der Vaterschaft die biologische Abstammung nachzuweisen.“

Über den Autor

Oliver Hunziker administrator

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