10 Jahre sind vergangen, seit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall.
Zeit also, für einen Rückblick und Ausblick. Mit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall konnte ein grosses Versäumnis der Revision des Scheidungsrechtes korrigiert werden. Liefen davor vor Allem Väter Gefahr, bei einer Scheidung aus der elterlichen Verantwortung (Sorgerecht) gekippt zu werden, wurde nun zumindest für die verheirateten Väter der rechtliche Status als mitverantwortlicher Elternteil auch nach der Scheidung sichergestellt.
Leider gelang es nicht, die gleiche Ausgangslage auch für die unverheirateten Väter sicher zu stellen. Diese mussten sich mit einer abgespeckten Lösung zufriedengeben, nämlich der, dass sie Antrag auf gemeinsames Sorgerecht stellen können. Diese Benachteiligung will ein aktueller Vorstoss (24.419) von NR Philipp Nantermod beseitigen.
Einer der wichtigsten Aspekte des gemeinsamen Sorgerechts liegt in der gemeinsamen Bestimmung des Wohnsitzes der Kinder. Der als «Zügelartikel» bekannt gewordene Artikel 301 ZGB sollte dafür sorgen, dass kein Kind mehr ohne Zustimmung des anderen Elternteils «gezügelt» werden könnte.
Leider hat sich in der Praxis gezeigt, dass dies an praktischen Problemen scheiterte. Erst in den letzten 2 Jahren haben Gemeinden und Städte begonnen, restriktivere Handhabungen bei der Ummeldung von Kindern vorzunehmen. Davor war es leider noch viel zu einfach, ein Kind einfach umzumelden. Auch wenn die Gerichte in der Regel im Nachgang dem anderen Elternteil recht gaben, war es häufig bereits zu spät, das Kind am neuen Ort eingeschult und damit war quasi «das Kind in den Brunnen gefallen».
Unsere Hauptkritik richtet sich an jene Gemeinden und Städte, die gerade diesen wichtigen Aspekt noch immer nicht konsequent umsetzen. Sie vereiteln damit gültige Rechte von Eltern und insbesondere auch von Kindern. Eine weitere Kritik richtet sich an Behörden und insbesondere Schulen, die es teilweise bis heute nicht schaffen, das Informationsrecht gemäss ZGB 275a sauber umzusetzen und sicherzustellen, dass beide Elternteile die gleichen Informationen erhalten. Das hat zwar nicht direkt mit dem Sorgerecht zu tun, bildet aber gleichzeitig eine integrale Voraussetzung, um die aus dem Sorgerecht entstehenden Recht und Pflichten auch wahrnehmen zu können.